Was ist CSRD-Reporting?

CSRD-Reporting ist die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung bestimmter Unternehmen nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und den dazugehörigen European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Berichtet wird nicht nur über Umwelt- und Klimathemen, sondern auch über soziale Themen, Menschenrechte, Governance, Risiken, Chancen, Ziele und die Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt.

Für österreichische Unternehmen ist die entscheidende Frage im Jahr 2026 nicht mehr allein, ob ein Unternehmen „groß“ oder börsennotiert ist. Maßgeblich sind insbesondere der aktuelle Anwendungsbereich nach der Richtlinie (EU) 2026/470 und die österreichische Umsetzung durch das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG, BGBl. I Nr. 6/2026). Vereinfacht gilt die unmittelbare Berichtspflicht künftig vor allem für große Unternehmen, die mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatzerlöse überschreiten. Für bestimmte Drittlandkonstellationen gelten eigene Voraussetzungen.

Die urpsrünglichen Schwellenwerte und Fristen für die Einführung der CSRD Richtlinie (EU) 2022/2464 waren durch das Omnibus-I-Paket („Stop-the-clock“) geändert worden.

Unternehmen außerhalb des verpflichtenden Anwendungsbereichs können dennoch ESG-Daten benötigen – etwa von Banken, Investoren, Kunden oder berichtspflichtigen Geschäftspartnern. Für kleinere Unternehmen ist deshalb der auf freiwillige Anwendung basierende Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Standard der EU, der sogenannte Voluntary Standard oder VS (früher VSME) relevant.

Wer ist in Österreich CSRD-berichtspflichtig?

Große österreichische Unternehmen

Nach dem aktuellen Umsetzungsstand sind insbesondere große Kapitalgesellschaften betroffen, die beide der folgenden Schwellenwerte überschreiten:

  • mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen im Geschäftsjahr und
  • mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatzerlöse.

Die Schwellenwerte sind als erste Orientierung zu verstehen. Für Konzerne, Mutterunternehmen, Finanzunternehmen, bestimmte regulierte Unternehmen sowie Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in der EU über eine Nicht-EU-Muttergesellschaft gelten zusätzliche oder abweichende Regelungen.

Österreichische Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Nicht-EU-Unternehmen

Für bestimmte Nicht-EU-Unternehmen und deren EU-Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen gelten eigene Berichtspflichten. Die Prüfung muss daher unter anderem berücksichtigen:

  • Sitz und Rechtsform der Unternehmensgruppe,
  • Umsatz innerhalb der EU,
  • Umsatz und Tätigkeit der österreichischen Einheit,
  • Vorliegen einer EU-Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung,
  • bereits bestehende Konzernberichterstattung.

Sind börsennotierte KMU noch automatisch betroffen?

Nein. Die frühere Darstellung, wonach börsennotierte Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten automatisch in den CSRD-Anwendungsbereich fallen, ist für den aktuellen Rechtsstand nicht mehr zutreffend. Durch die Änderungen auf EU-Ebene und die österreichische Umsetzung wurde der verpflichtende Anwendungsbereich wesentlich eingegrenzt.

Sind nicht börsennotierte KMU von der CSRD betroffen?

Nicht börsennotierte KMU sind grundsätzlich nicht unmittelbar CSRD-berichtspflichtig. Sie können aber weiterhin Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen müssen, wenn diese für Kunden, Banken, Investoren, Versicherungen oder andere Geschäftspartner relevant sind.

Für solche Unternehmen ist ein freiwilliger, verhältnismäßiger Nachhaltigkeitsbericht nach dem einschlägigen freiwilligen Standard häufig der praktikablere Ansatz als ein Bericht nach den vollständigen ESRS.

Was muss im CSRD-Bericht enthalten sein?

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird als Teil des Lageberichts erstellt. Sie soll nachvollziehbar machen, wie Nachhaltigkeitsthemen das Unternehmen beeinflussen und welche Auswirkungen das Unternehmen auf Menschen und Umwelt hat.

Typische Berichtsinhalte sind:

  • Geschäftsmodell Strategie und Wertschöpfungskette
  • Governance und Verantwortlichkeiten für Nachhaltigkeit
  • wesentliche Auswirkungen Risiken und Chancen
  • Nachhaltigkeitsziele Maßnahmen und Fortschritte
  • Richtlinien und Due-Diligence-Prozesse
  • Kennzahlen und Datenpunkte
  • Klimarisiken und Treibhausgasemissionen
  • Arbeitskräfte Menschenrechte und betroffene Gemeinschaften
  • Ressourcennutzung Umweltverschmutzung Biodiversität und Kreislaufwirtschaft
  • Geschäftsgebaren und interne Kontrollprozesse
  • relevante Angaben zur EU-Taxonomie

Was bedeutet doppelte Wesentlichkeit?

Die doppelte Wesentlichkeit ist der zentrale Prüf- und Strukturierungsansatz der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ein Nachhaltigkeitsthema ist relevant, wenn es aus mindestens einer der beiden Perspektiven wesentlich ist:

Welche tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen hat das Unternehmen auf Menschen und Umwelt?

Beispiele:

  • Treibhausgasemissionen,
  • Auswirkungen auf Beschäftigte,
  • Menschenrechtsrisiken in der Lieferkette,
  • Auswirkungen auf Wasser, Biodiversität oder lokale Gemeinschaften.

Wie können Nachhaltigkeitsthemen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die Strategie oder das Geschäftsmodell des Unternehmens beeinflussen?

Beispiele:

  • physische Klimarisiken,
  • Transitionsrisiken,
  • steigende Energie- oder Rohstoffkosten,
  • regulatorische Risiken,
  • Abhängigkeiten von kritischen Lieferanten oder Ressourcen.

Die Wesentlichkeitsanalyse entscheidet damit nicht nur über die Berichtstiefe. Sie ist auch eine Grundlage für Strategie, Risikomanagement, Datenerhebung und interne Verantwortlichkeiten.

Die wichtigsten Schlagwörter

CSRD

CSRD ist die EU-Richtlinie, die festlegt, welche Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen berichten müssen und welche Grundanforderungen gelten.

ESRS

ESRS sind die europäischen Berichtsstandards, die festlegen, welche Informationen und Kennzahlen in der Nachhaltigkeitserklärung offengelegt werden.

NaBeG

NaBeG ist das österreichische Gesetz, das die einschlägigen EU-Vorgaben in österreichisches Recht einbettet und nationale Regelungen im Unternehmensrecht anpasst.

EU-Taxonomie

EU-Taxonomie ist ein eigenes Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Angaben zur Taxonomie können mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung verbunden sein, ersetzen aber nicht den CSRD-Bericht.

Muss der CSRD-Bericht geprüft werden?

Ja. Die CSRD sieht eine externe Prüfung beziehungsweise Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Bis auf Weiteres erfolgt die Prüfung grundsätzlich mit begrenzter Sicherheit („Limited Assurance“). Die konkrete Durchführung, die zugelassenen Prüfer:innen und die jeweils geltenden Prüfungsanforderungen richten sich nach dem anwendbaren EU- und österreichischen Recht.

Die CSRD bleibt auch für KMU relevant

Auch Unternehmen außerhalb des unmittelbaren CSRD-Anwendungsbereichs können mit ESG-Anfragen konfrontiert werden. Berichtspflichtige Unternehmen benötigen für ihre eigene Berichterstattung unter anderem Informationen aus der Wertschöpfungskette. Aber auch Banken, Investoren oder andere Interessenträger interessieren sich zunehmend für die ESG-Performance ihrer Geschäftspartner:innen.

Gleichzeitig begrenzt der sogenannte Value-Chain-Cap die Informationsanforderungen an Unternehmen mit bis zu 1.000 Arbeitnehmer:innen und reduziert damit den „Trickle-down-Effekt“ in der Wertschöpfungskette: Ein berichtspflichtiges Unternehmen darf von einem solchen Wertschöpfungspartner grundsätzlich keine Informationen verlangen, die über den Umfang des einschlägigen freiwilligen Standards (VSME) hinausgehen.

Für KMU bedeutet das, dass zum einen Anfragen zu ESG-Daten verhältnismäßig, standardisiert und nachvollziehbar gestaltet werden sollten und eine laufende Verbesserung der ESG-Performance gewährleistet wird.

Ablauf eines CSRD-Projekts

  • Mitarbeiterzahl und Nettoumsatz erheben,
  • Geschäftsjahr und Berichtspflicht bestimmen,
  • Konzern- und Tochtergesellschaften analysieren,
  • Kapitalmarktorientierung und Drittlandbezug prüfen.
  • Verantwortlichkeiten von Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat klären,
  • Nachhaltigkeit, Finanzen, Controlling, Einkauf, HR, Recht und Risikomanagement einbinden,
  • Prüfungs- und Freigabeprozesse definieren.
  • wesentliche Standorte, Produkte und Geschäftsbereiche bestimmen,
  • Lieferkette und vor- beziehungsweise nachgelagerte Wertschöpfung betrachten,
  • relevante Stakeholder identifizieren.
  • Auswirkungen, Risiken und Chancen identifizieren,
  • Bewertungsmethodik dokumentieren,
  • Ergebnisse mit Management und relevanten Stakeholdern plausibilisieren.
  • Datenquellen und Datenverantwortliche definieren,
  • Berechnungsmethoden dokumentieren,
  • Kontrollen, Nachweise und Freigaben einrichten,
  • Datenlücken und Schätzungen transparent behandeln.
  • wesentliche Themen und Kennzahlen berichten,
  • Ziele, Maßnahmen und Fortschritte darstellen,
  • Konsistenz mit Lagebericht, Finanzdaten und EU-Taxonomie sicherstellen.
  • Prüfer:innen frühzeitig einbinden,
  • Nachweise und Dokumentation bereitstellen,
  • Feststellungen bearbeiten,
  • Bericht im vorgeschriebenen Format veröffentlichen.

Wie unterstützt RiskSafe ESG Management GmbH?

RiskSafe unterstützt Unternehmen in Österreich bei der strukturierten Vorbereitung und Umsetzung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung. Je nach Ausgangslage umfasst die Begleitung beispielsweise:

  • CSRD- und NaBeG-Anwendungsbereichsprüfung
  • Gap-Analyse und Projektplanung
  • Stakeholder- und Wertschöpfungskettenanalyse
  • doppelte Wesentlichkeitsanalyse
  • Aufbau von ESG-Datenprozessen und Verantwortlichkeiten
  • Unterstützung bei Klimabilanz, Zielen (KPI) und Maßnahmen

  • Vorbereitung der Nachhaltigkeitserklärung
  • Koordination mit Finanzabteilung, Management und externen Prüfer:innen

  • Aufbau eines integrierten Nachhaltigkeitsmanagementsystems
  • Businessmodell, Strategie und Richtlinien

  • Management der Risiken und Chancen

Die konkrete Leistung sollte jedenfalls an Unternehmensgröße, Branche, Konzernstruktur, Datenreife und Berichtspflicht angepasst werden.

Welche Rolle spielen die ESRS?

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisieren die CSRD. Sie legen fest, welche Nachhaltigkeitsinformationen ein berichtspflichtiges Unternehmen in seiner Nachhaltigkeitserklärung offenlegen muss. Die ESRS verbinden dabei drei Perspektiven:

  • Auswirkungen: Wie beeinflusst das Unternehmen Menschen und Umwelt?
  • Finanzielle Relevanz: Wie beeinflussen Nachhaltigkeitsthemen die Entwicklung, Leistung, Lage, Cashflows, Finanzierung oder Kapitalkosten des Unternehmens?
  • Berichtsfähigkeit: Welche belastbaren Daten, Methoden, Annahmen, Verantwortlichkeiten und Nachweise sind erforderlich?

Die ESRS sind damit kein freiwilliger ESG-Fragenkatalog. Für Unternehmen im verpflichtenden CSRD-Anwendungsbereich bilden sie den verbindlichen Berichtsrahmen, sobald die jeweils anwendbare Fassung rechtlich gilt.

Unser Angebot

Wir unterstützen Unternehmen in Österreich bei der strukturierten Vorbereitung und Umsetzung ihrer Nachhaltigkeits-Berichterstattung.

Mit unserer langjährigen Erfahrung in den Bereichen Nachhaltigkeits-Berichterstattung, Nachhaltigkeits-Management, Managementsysteme, CO2-Management, Legal Compliance und als Umweltgutachter sind wir der ideale Partner für Sie.

Fragen Sie ein kostenloses Erstgespräch an.

Die 12 ESRS im Überblick

Die ESRS bestehen aus zwei übergreifenden Standards sowie zehn thematischen Standards:

Allgemeine Anforderungen

ESRS 1

  • Grundsätze der Berichterstattung
  • doppelte Wesentlichkeit
  • Wertschöpfungskette
  • Zeithorizonte
  • Datenqualität und Struktur der Nachhaltigkeitserklärung

Klimawandel

ESRS E1

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Energie
  • Treibhausgasemissionen
  • Klimaziele und Übergangsplan

Eigene Belegschaft

ESRS S1

  • Arbeitsbedingungen
  • Gleichbehandlung, Vielfalt
  • Gesundheit und Sicherheit
  • Vergütung und soziale Dialoge

Unternehmens-führung

ESRS G1

  • Geschäftsethik
  • Korruption und Bestechung
  • Lobbying
  • Zahlungspraktiken und Lieferantenbeziehungen

Allgemeine Angaben

ESRS 2

  • Governance
  • Strategie
  • Management der Auswirkungen
  • Risiken und Chancen
  • Metriken und Ziele

Umwelt-verschmutzung

ESRS E2

  • Luft
  • Wasser
  • Boden
  • Schadstoffe, besonders besorgniserregende Stoffe
  • Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Verschmutzung

Arbeitskräfte in der Wert-schöpfungskette

ESRS S2

  • Arbeitsbedingungen
  • Menschenrechte
  • Zwangs- und Kinderarbeit
  • weitere Auswirkungen auf Beschäftigte entlang der Wertschöpfungs-kette

Wasser und Meeresres-sourcen*

ESRS E3

  • Wasserentnahme
  • Wasserverbrauch
  • Einleitungen sowie Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Wasser und Meeresressourcen

Betroffene Gemeinschaften

ESRS S3

  • Auswirkungen auf Gemeinschaften
  • Rechte
  • Beteiligung
  • indigene Völker
  • Abhilfemaßnahme

Biologische Vielfalt und Ökosysteme

ESRS E4

  • Standorte
  • Abhängigkeiten
  • Auswirkungen
  • Risiken, Chancen und Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen

Verbraucher:innen und Endnutzer:innen

ESRS S4

  • Gesundheit und Sicherheit
  • Datenschutz
  • Zugang zu Produkten und Dienstleistungen
  • verantwortungsvolle Vermarktung
  • Auswirkungen auf Nutzer:innen

Ressourcen-nutzung und Kreislauf-wirtschaft

ESRS E5

  • Ressourcenzuflüsse
  • Ressourcennutzung
  • Abfälle
  • Produkte
  • Materialien
  • Kreislaufwirtschaft

Die 12 ESRS im Überblick

Die ESRS bestehen aus zwei übergreifenden Standards sowie zehn thematischen Standards:

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ÜBERGREIFEND

Allgemeine Anforderungen

ESRS 1

  • Grundsätze der Berichterstattung
  • doppelte Wesentlichkeit
  • Wertschöpfungskette
  • Zeithorizonte
  • Datenqualität und Struktur der Nachhaltigkeitserklärung

Allgemeine Angaben

ESRS 2

  • Governance
  • Strategie
  • Management der Auswirkungen
  • Risiken und Chancen
  • Metriken und Ziele

UMWELT

Klimawandel

ESRS E1

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Energie
  • Treibhausgasemissionen
  • Klimaziele und Übergangsplan

Wasser und Meeresresourcen

ESRS E3

  • Wasserentnahme
  • Wasserverbrauch
  • Einleitungen sowie Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Wasser und Meeresressourcen

Umweltverschmutzung

ESRS E2

  • Luft
  • Wasser
  • Boden
  • Schadstoffe, besonders besorgniserregende Stoffe
  • Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Verschmutzung

Biologische Vielfalt und Ökosysteme

ESRS E4

  • Standorte
  • Abhängigkeiten
  • Auswirkungen
  • Risiken, Chancen und Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen

Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

ESRS E5

  • Ressourcenzuflüsse
  • Ressourcennutzung
  • Abfälle
  • Produkte
  • Materialien
  • Kreislaufwirtschaft

SOZIALES

Eigene Belegschaft

ESRS S1

  • Arbeitsbedingungen
  • Gleichbehandlung, Vielfalt
  • Gesundheit und Sicherheit
  • Vergütung und soziale Dialoge

Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette

ESRS S2

  • Arbeitsbedingungen
  • Menschenrechte
  • Zwangs- und Kinderarbeit
  • weitere Auswirkungen auf Beschäftigte entlang der Wertschöpfungs-kette

Betroffene Gemeinschaften

ESRS S3

  • Gesundheit und Sicherheit
  • Datenschutz
  • Zugang zu Produkten und Dienstleistungen
  • verantwortungsvolle Vermarktung

Verbraucher:innen und Endnutzer:innen

ESRS S4

  • Gesundheit und Sicherheit
  • Datenschutz
  • Zugang zu Produkten und Dienstleistungen
  • verantwortungsvolle Vermarktung
  • Auswirkungen auf Nutzer:innen

GOVERNANCE

Unternehmensführung

ESRS G1

  • Geschäftsethik
  • Korruption und Bestechung
  • Lobbying
  • Zahlungspraktiken und Lieferantenbeziehungen

Welche ESRS sind für ein Unternehmen relevant?

Nicht jedes Unternehmen muss automatisch zu jedem Thema sämtliche Angaben machen. Die Berichterstattung folgt dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit:

  • ESRS 1 und ESRS 2 bilden den allgemeinen Rahmen.
  • Die thematischen Standards E1 bis E5, S1 bis S4 und G1 werden auf ihre Auswirkungen, Risiken und Chancen geprüft.
  • Nur wesentliche Themen werden grundsätzlich in der erforderlichen Tiefe berichtet.
  • Die Entscheidung, warum ein Thema als nicht wesentlich eingestuft wurde, muss nachvollziehbar dokumentiert werden.

Die Wesentlichkeitsbewertung ist daher kein einmaliger Workshop ohne Folgeprozesse. Sie muss mit Strategie, Risikomanagement, Stakeholderdialog, Wertschöpfungskette, Datenprozessen und der Berichtserstellung verbunden werden.

Was ist neu an den überarbeiteten ESRS 2026?

Die Europäische Kommission hat am 3. Juli 2026 überarbeitete ESRS angenommen. Ziel der Überarbeitung ist eine deutlich schlankere und klarere Nachhaltigkeitsberichterstattung. Nach Angaben der Kommission …

  1. werden die Standards kürzer und klarer,
  2. werden verpflichtende Datenpunkte deutlich reduziert,
  3. entfallen freiwillige Datenpunkte aus dem bisherigen System,
  4. werden wiederholende Angaben und narrative Anforderungen gestrafft,
  5. werden Übergangs- und Erleichterungsregelungen präzisiert,
  6. bleibt die doppelte Wesentlichkeit als grundlegendes Prinzip erhalten

Die 2026 überarbeitete Fassung behält die Grundarchitektur mit ESRS 1, ESRS 2, E1 bis E5, S1 bis S4 und G1 bei, strukturiert die Anforderungen jedoch stärker nach wesentlichen Themen und relevanten Datenpunkten. Für die praktische Arbeit bedeutet dies nicht, dass Unternehmen auf eine Wesentlichkeitsanalyse verzichten können. Im Gegenteil: Die Wesentlichkeitsanalyse wird noch wichtiger, weil sie die Auswahl der tatsächlich zu berichtenden Informationen steuert.

Ab wann gelten die überarbeiteten ESRS?

Die Europäische Kommission hat den delegierten Rechtsakt 2026/1563 am 3. Juli 2026 angenommen. Die überarbeiteten ESRS werden damit am 10. November 2026 rechtlich wirksam.

Nach dem vorgesehenen Anwendungsmechanismus sollen die überarbeiteten ESRS grundsätzlich für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Jänner 2027 beginnen.

Für bereits berichtspflichtige Unternehmen ist eine freiwillige vorzeitige Anwendung für das Geschäftsjahr 2026 möglich, sobald der delegierte Rechtsakt in Kraft getreten ist. Sie müssen transparent darlegen, welche Option für den Nachhaltigkeitsbericht verwendet wird:

  • Anwendung der ESRS (2023): Die bisher geltende Fassung bleibt für die jeweils anwendbaren Geschäftsjahre relevant.
  • Anwendung der ESRS (2026): Die überarbeitete Fassung ist von der Kommission angenommen, aber für die konkrete Anwendung auf den Status des delegierten Rechtsakts zu prüfen.
  • Anwendung der ESRS gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 zuletzt geändert durch Delegierte Ver­ordnung (EU) 2025/1416

Wie viele Datenpunkte müssen berichtet werden?

Die frühere ESRS-Fassung enthielt eine sehr große Zahl quantitativer und qualitativer Datenpunkte. Die Europäische Kommission hat die 2026 überarbeitete Fassung angenommen, die die verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 % und die Gesamtzahl der Datenpunkte um mehr als 70 % reduzieren soll.

Eine fixe Zahl sollte auf der Website dennoch nicht als allgemeingültiger Wert genannt werden. Die tatsächlich relevanten Angaben hängen unter anderem ab von:

  • der anwendbaren ESRS-Fassung

  • der doppelten Wesentlichkeitsanalyse

  • Unternehmensgröße und Berichtsjahr

  • Geschäftsmodell und Branche

  • Wertschöpfungskette und geografischer Tätigkeiten

  • Übergangs- und Phase-in-Regelungen

  • möglichen Angaben nach anderen Rechtsakten

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), die als Expertenorganisation für die Kommission die ESRS entwickelt hat, stellt für die überarbeiteten Versionen eine neue Liste von Datenpunkten und eine Entwurfs-XBRL-Taxonomie als Unterstützungsmaterial bereit. Diese Materialien helfen bei der Umsetzung, ersetzen aber nicht den verbindlichen delegierten Rechtsakt und sind nicht automatisch selbst eine Rechtsquelle.

Welche Daten müssen Unternehmen für die ESRS aufbauen?

Ein belastbares ESRS-Reporting benötigt typischerweise Daten aus mehreren Unternehmensbereichen:

  • Finanzen und Controlling: Umsatz, Investitionen, Betriebskosten, Rückstellungen und finanzielle Effekte,
  • Energie und Umwelt: Energieverbrauch, Emissionen, Wasser, Abfälle, Materialien, Biodiversität und Verschmutzung,
  • Personal und Arbeitssicherheit: Beschäftigtenstruktur, Arbeitsbedingungen, Gesundheit, Sicherheit, Vielfalt und Vergütung,
  • Einkauf und Lieferkette: Lieferanten, Herkunft, Risiken, Audits und Beschwerden,
  • Recht und Compliance: Richtlinien, Vorfälle, Korruption, Hinweisgebersysteme und Rechtsstreitigkeiten,
  • Risikomanagement: physische und transitorische Risiken, Chancen, Szenarien und Resilienz,
  • Geschäftsführung und Aufsichtsorgane: Verantwortlichkeiten, Kompetenzen, Anreizsysteme und Überwachung.

Für jeden wesentlichen Datenpunkt sollten Quelle, Berechnungsmethode, Zeitraum, Einheit, Verantwortlichkeit, Kontrollen und Nachweise dokumentiert werden. Schätzungen und Datenlücken sind nachvollziehbar zu kennzeichnen und zu begründen.

Häufige Fragen zum CSRD-Reporting in Österreich

Nein. Für den aktuellen österreichischen Rechtsstand sind insbesondere die maßgeblichen Schwellenwerte, die Rechtsform, die Konzernstruktur, das Geschäftsjahr und mögliche Drittlandregelungen zu prüfen. Eine allgemeine Einstufung als „großes Unternehmen“ genügt nicht für eine belastbare Einzelfallprüfung.

Nicht automatisch. Die frühere pauschale Orientierung an 250 Beschäftigten ist für den aktuellen Rechtsstand nicht ausreichend. Entscheidend sind die aktuell geltenden Schwellenwerte und die konkrete Unternehmens- beziehungsweise Konzernstruktur.

Grundsätzlich nicht unmittelbar. Ein KMU kann aber ESG-Informationen für Kunden, Banken, Investoren oder andere Geschäftspartner benötigen. Dafür kann ein freiwilliger, verhältnismäßiger Standard sinnvoll sein.

Sie bewertet Nachhaltigkeitsthemen aus zwei Perspektiven: die Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt sowie die finanziellen Risiken und Chancen, die Nachhaltigkeitsthemen für das Unternehmen haben.

Der Value-Chain-Cap begrenzt, welche Nachhaltigkeitsinformationen ein CSRD-berichtspflichtiges Unternehmen von kleineren Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette verlangen darf. Maßgeblich ist der freiwillige Standard für kleinere Unternehmen.

Die Europäische Kommission hat die überarbeiteten ESRS am 3. Juli 2026 angenommen. Für die verbindliche Anwendung sind der weitere Rechtsakt-Status und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu prüfen. Die Website sollte den Status daher mit einem Aktualisierungsdatum ausweisen.

So früh wie möglich. Besonders zeitaufwendig sind regelmäßig die Anwendungsbereichsprüfung, die Wesentlichkeitsanalyse, die Datenbeschaffung, die Dokumentation und die Abstimmung mit externen Prüfer:innen.

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Mit unserer langjährigen Erfahrung sind wir der ideale Partner für Sie. Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie auch bei der Integration ESG-relevanter Prozesse in Ihr Unternehmen. Sie werden erstaunt sein, dass Sie dadurch neben anderen Vorteilen sogar noch Kosten einsparen!

Letztes Update: 21.09.2026 | Autor: Dipl.-Ing. Hans Kitzweger, MBA

Dipl.-Ing. Hans Kitzweger, MBA | ESG Consulting

Über den Autor:

Hans Kitzweger ist Geschäftsführer der RiskSafe ESG Management GmbH und staatlich zugelassener Umweltgutachter. Der Technische Chemiker und MBA verfügt über langjährige Erfahrung in ESG- und Nachhaltigkeitsmanagement, CO₂-Bilanzierung, Dekarbonisierung, Umwelt- und Arbeitsschutz, Managementsystemen, Compliance sowie Nachhaltigkeitsberichterstattung. Als Gründer von RiskSafe unterstützt er Unternehmen dabei, ESG-Anforderungen fachlich fundiert, rechtskonform und praxisnah in Strategie, Management und Berichterstattung zu integrieren.