EU Lieferketten-Richtline (CSDDD)

Die EU hat im Juli 2024 die sogenannte Lieferketten-Richtlinie („Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit“) oder auch Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) veröffentlicht. Sinn und Zweck der CSDDD ist es Verletzungen von Menschenrechten und Umweltstandards in der Lieferkette zur Profitmaximierung zu verhindern. Dazu müssen große europäische Unternehmen künftig in der globalen Lieferkette die ESG-Performance ermitteln, überwachen vermeiden, abschwächen und beheben – unter anderem Themen wie Kinderarbeit, Ausbeutung von Arbeitnehmern, sichere Arbeitsbedingungen, Verlust der Biodiversität und Umweltverschmutzung. Die einzelnen relevanten negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschenrechte sind im Anhang zur Richtlinie konkret aufgeführt. 
Darüber hinaus müssen die Unternehmen über ihre Aktivitäten Bericht erstatten, was zu mehr Transparenz beitragen soll.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Gemäß CSDDD sind Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 450 Mio. EUR betroffen. Dies stellt eine wesentliche Erleichterung gegenüber dem ersten Entwurf der Richtlinie dar.
Je nach Unternehmensgröße soll es gestaffelte Übergangsfristen bis zu 5 Jahre geben. Wenn diese Mitarbeiter- und Umsatzschwellen von Unternehmen aus Drittländern im EU-Raum erreicht werden, sind auch Nicht-EU-Unternehmen von den Regelungen (mit einer 2-jährlichen Übergangsfrist) betroffen. Somit gilt die CSDDD nicht nur für EU-Unternehmen sondern auch für in der EU tätige Konzerne aus Drittändern. Die Regelungen sollen für direkte oder indirekte „etablierte Geschäftsbeziehungen“ gelten.

Was passiert bei Verstößen?

Bei Verstößen gegen die CSDD-Directive sollen Unternehmen von den nationalen Aufsichtsbehörden sanktioniert werden, beispielsweise mit Geldstrafen bis zu 5% des Nettoumsatzes. Nicht-EU-Unternehmen könnten von öffentlichen Aufträgen in der EU ausgeschlossen werden. Für die Unternehmensleitungen, d.h. Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte, besonders interessant ist die Regelung, dass die Einhaltung der CSDDD auch zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmensleitung gehören soll.

Somit ermöglicht die CSDDD eine zivilrechtliche Haftung und damit die Geltendmachung eines direkten Anspruchs von Betroffenen gegen Unternehmen auf Schadenersatz wegen Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in der Wertschöpfungskette.

Sorgfaltspflicht

Als Voraussetzung für eine Haftung ist vorgesehen, dass durch eine Nichteinhaltung der benannten Sorgfaltspflichten nachteilige Umwelt- und Menschenrechtsauswirkungen entstanden sind, welche bei Beachtung der Sorgfaltspflichten hätten erkannt, vermieden, gemildert, beendet oder in ihrem Ausmaß verringert werden müssen und dabei ein Schaden entstand. Wichtigste Verpflichtungen im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht für Bereichen Menschenrechte und Umwelt („Sorgfaltspflicht“) für Unternehmen gemäß der CSDD-Richtlinie sind:

  • Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik (Strategie, Verhaltenkodex, Beschreibung der Verfahren zur Umsetzung und Überwachung der Sorgfaltspflicht, mindestens jährliche Bewertung auf „etablierte“ Geschäftsbeziehungen)
  • Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen (gemäß Anhang zur Richtlinie)
  • Vermeidung und Abschwächung potenzieller negativer Auswirkungen, Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes (Aktionsplan, Einholung vertraglicher Zusicherungen von Geschäftspartnern zum Verhaltenskodex und zu Aktionsplänen sowie Überprüfung dessen, Beendigung von Geschäftsbeziehungen bei Nicht-Erfüllung von vereinbarten Aktionen durch Partner, Zahlung von Schadenersatz für Schäden)
  • Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Beschwerdeverfahrens
  • Überwachung der Wirksamkeit ihrer Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (basierend auf quantitativen Indikatoren)
  • Öffentliche Kommunikation über die Sorgfaltspflicht (entweder im CSRD-Report oder wenn ein solcher nicht Vorgabe ist, eine Jahreserklärung auf der Webseite bis jeweils 30.4 des nächsten Jahres)
  • Festlegung von Emissionsreduktionszielen („Klimaplan“), sofern der Klimawandel als eine Hauptauswirkung der Unternehmenstätigkeit identifiziert wurde

  • Aufnahme der Emissionsreduktionsziele in die variablen Vergütungen der Unternehmensleitung (sofern eine variable Vergütung gegeben ist)
  • Benennung eines Bevollmächtigten, der in der EU ansässig ist, für Unternehmen aus Drittländern

Deutsches Lieferkettengesetz

Seit 1.1.2023 gilt in Deutschland das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (LkSG). Gemäß diesem Gesetz sind deutsche Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten im Inland (ab 2024 reduziert auf 1.000) verpflichtet auf die Einhaltung der Menschenrechte und Umweltschutz in den globalen Lieferketten zu achten.

Das deutsche Lieferkettengesetz ist in vielen Belangen weniger streng als die CSDDD, sodass nach Inkrafttreten der CSDDD eine Anpassung des deutschen LkSG erforderlich sein wird. 

Aspekte, bei denen das deutsche LkSG geringere Anforderungen als die CSDDD hat:

  • Es gilt nur für deutsche Unternehmen (CSDDD gilt auch für Unternehmen außerhalb der EU sofern sie in der EU mehr als 450 Mio EUR Umsatz haben)

  • Indirekte Lieferanten sind nicht einzubeziehen
  • Downstream-Partner der Wertschöpfungskette (z.B. Abfallentsorger) sind nicht einzubeziehen
  • Es ist keine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen für Schäden in der Lieferkette vorgesehen
  • Keine Sorgfaltspflicht für die biologischen Vielfalt, bedrohte Arten und die Ozonschicht
  • Kein Klimaschutzplan erforderlich

Wie geht es mit der CSDDD weiter?

Nach der Annahme der abgeschwächten Version der Richtlinie durch das EU-Parlament im Juli 2024 haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die CSDDD in nationales Recht umzusetzen.

Daraus resultiert, dass Unternehmen 2026 damit beginnen müssen, die Anforderungen der Richtlinie anzuwenden. Das klingt lange, ist es aber nicht. Denn die betroffenen Unternehmen müssen quasi ein Managementsystem aufbauen, das die Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie sicherstellt. Und, dies kann erfahrungsgemäß auch 1-2 Jahre in Anspruch nehmen.

Wir unterstützen Sie gerne bei folgenden Themen

  • Identifizierung der regulatorischen Anforderungen für Ihr Unternehmen
  • Ist-Analyse des bestehenden Systems zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette
  • Identifizierung der Haftungsrisiken aus der CSDDD für das Unternehmen und die Unternehmensleitung
  • Durchführung von Lieferantenaudits /Lieferkettenaudits /Lieferketten-Due Diligence Audits
  • Identifizierung und Verfolgung von Optimierungsmaßnahmen in der Lieferkette
  • Aufbau eines Managementsystems (oder Integration in ein bestehendes Managementsystem) zur Erfüllung der Anforderungen aus CSDDD – siehe unten

Unser Angebot

 
Wir unterstützen Sie gerne mit unserer langjährigen Erfahrung, vor allem im Bereich der Managementsysteme, Lieferantenaudits und Legal Compliance.

Kontaktieren sie uns – wir sorgen dafür dass Sie keine Sorgen mit der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette haben!

Aufbau eines Managementsystems zur Erfüllung der CSDDD

Gemäß unserem Konzept beinhaltet ein Managementsystem zur Erfüllung der CSDDD-Anforderungen die folgenden Elemente: 

  • Festlegung Unternehmenspolitik und Strategie
  • Ausarbeitung eines Code of Conduct
  • Festlegung der Aufbau- und Ablauforganisation
  • Erstellung der Procedures zur Umsetzung und Überwachung der Sorgfaltspflicht
  • Jährliche Bewertung auf „etablierte“ Geschäftsbeziehungen
  • Ausarbeitung der Risikoanalyse zur Ermittlung der tatsächlichen oder potenzieller negativer Auswirkungen (gemäß Anhang zur Richtlinie)
  • Ausarbeitung von Sorgfaltspflicht-Zielen (Aktionsplan)
  • Einholung vertraglicher Zusicherungen von Geschäftspartnern
  • Konzeption und Umsetzung des Beschwerdeverfahrens
  • Ausarbeitung der Sorgfaltspflichts-KPIs
  • Erstellung und Umsetzung des Management Reviews
  • Ausarbeitung und der externen Kommunikation über die Sorgfaltspflicht
  • Festlegung von Emissionsreduktionszielen („Klimaplan“)