Carbon Border Adjustment Mechanism

Carbon Border Adjustment Mechanism

CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism bzw. Grenzausgleichs-Mechanismus ist ein Instrument der EU-Klimapolitik, dessen Ziel es ist, im Rahmen des European Green Deal eine Verschiebung von Treibhausgasemissionen aus der Europäischen Union in andere Länder („Carbon Leakage“) zu verhindern.

Carbon Border Adjustment Mechanism

Carbon Border Adjustment Mechanism

CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism bzw. Grenzausgleichs-Mechanismus ist ein Instrument der EU-Klimapolitik, dessen Ziel es ist, im Rahmen des European Green Deal eine Verschiebung von Treibhausgasemissionen aus der Europäischen Union in andere Länder („Carbon Leakage“) zu verhindern.

Das heißt, CBAM soll die europäischen Unternehmen gegenüber Konkurrenten außerhalb von Europa schützen, da diese meist keine CO2-Reduktionsverpflichtungen haben. CBAM trägt somit dazu bei, die CO2-Emissionen von Unternehmen außerhalb der EU zu reduzieren. Der Carbon Border Adjustment Mechanism wird durch die Verordnung EU 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems („CBAM-Verordnung“) geregelt. Aber ab wann gilt CBAM und welche Verpflichtungen kommen auf die Unternehmen zu?

CBAM startet im Jahr 2023 mit einer Übergangszeit ohne finanzielle Verpflichtungen

Ab 2026 müssen die Importeure CBAM-Zertifikate von einer nationalen Behörde erwerben, die den gesamten in den importierten Waren enthaltenen Emissionen entsprechen. Der CBAM-Preis basiert auf den durchschnittlichen EU-Auktionspreisen der vorangegangenen Woche. Ab 2026 soll die kostenlose Zuteilung jedes Jahr um 10 % sinken und bis 2035 vollständig ersetzt werden. Während dieser Übergangsphase wird die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate um die kostenlose Zuteilung für diese Waren reduziert. Ausgenommen sind Länder, die am EU-ETS teilnehmen oder mit diesem verknüpft sind. 

In der vorgesehenen Übergangsphase werden alle Unternehmen innerhalb der EU aufgefordert, ab Oktober 2023 einen Report – den sogenannten CBAM-Bericht – über die Emissionen der betroffenen, eingeführten Waren aus Nicht-EU Ländern zu erstellen. Das erste Reporting an die zuständigen Behörden ist im Januar 2024 für Q4/2023 zu versenden. Jeweils einen Monat nach Quartalsende sind diese Angaben erneut zu aktualisieren.

Verpflichtende Angaben im CBAM-Bericht

  • Gesamtmenge jeder Warenart in MWh bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;

  • Tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e pro MWh Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach dem in Anhang IV der CBAM-Verordnung beschriebenen Verfahren;

  • Gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß Absatz 7 der CBAM-Verordnung;

  • CO2-Preis, der in einem Ursprungsland, für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Erklärung für das vorausgehende Kalenderjahr

Neben diesem regelmäßigen Reporting wird zusätzlich ab 2026 jeweils bis zum 31. Mai eine Erklärung für das vorausgehende Kalenderjahr Pflicht. Diese umfasst:

  • Gesamtmenge der eingeführten Warenart in Tonnen
  • Gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart
  • Gesamtzahl der den grauen Gesamtemissionen entsprechenden CBAM-Zertifikaten, die abgegeben werden müssen, nach Minderung aufgrund des in einem Ursprungsland gezahlten CO2-Preises
  • Prüfbericht eines akkreditierten Prüfers mit der Bestätigung der ermittelten CO2e-Emissionen

Welche Warengruppen sind von CBAM betroffen?

  • Zement
  • Strom
  • Düngemittel
  • Aluminium
  • Wasserstoff
  • Eisen & Stahl, unter anderem auch Rohre, Sammelbehälter sowie Konstruktionsteile wie Brückenelemente, Pfeiler, Dächer, Türen & Fenster.

Vor Ablauf des Übergangszeitraums 2026 wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen.

Welche Unternehmen sind von CBAM betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmen, die die oben genannten Warengruppen von außerhalb der EU importieren. Das können Handelsgesellschaften oder auch produzierende und/oder verarbeitende Unternehmen sein. Im konkreten haben die Unternehmen eine Reportingpflicht ab Jänner 2023 und zusätzlich ab 2026 eine Ausgleichspflicht – unabhängig von Umsätzen und Mitarbeiterzahlen.

Auch Unternehmen, die weder Eisen, Stahl oder Aluminium verarbeiten, können betroffen sein, wenn in der Produktion beispielsweise Behälter aus diesen Stoffen eingesetzt werden, die zuvor aus Nicht-EU Staaten eingeführt wurden.

Für Importeure von Düngemitteln sind die jeweils energieintensivsten Grundstoffe betroffen, beim Import von Strom sind einige wenige Unternehmen im Fokus, die aus dem Nicht-EU Ausland Energie über Pipelines oder per Straßen- und Schienenverkehr einführen.

Welche Maßnahmen sind von den Betroffenen jetzt zu setzen?

  • Überprüfung, ob und in welchem Ausmaß betroffene Waren aus meldepflichtigen Ländern eingeführt werden.
  • Abklärung der Reporting und Meldeanforderungen mit der Behörde (Zollamt)
  • Erstellung des CBAM-Reports für Q4/2023
  • Abgabe des Reports bei der Behörde im Jänner 2024

Unser Angebot

 
Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung der Anforderungen aus dem CBAM-Regelwerk sowie bei der Erstellung der CBAM-Reports und den Meldeverpflichtungen.

Unsere langjährige Erfahrung im CO2-Emissionshandel und als Umweltgutachter garantiert Ihnen eine fachlich hochwertige Unterstützung.