Wir unterstützen Sie mit unseren Sicherheitsfachkräften dabei, die Unfallzahlen zu reduzieren
Durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) müssen Unternehmen sogenannte Präventivdienste beschäftigen. Dazu gehören Sicherheitsfachkräfte (SFK), Arbeitsmediziner (AM) und sonstige Fachleute. Die Präventivdienste haben die Arbeitgeber, aber auch die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Betriebsräte in Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten, sie bei der Erfüllung ihrer Arbeitsschutz-Verpflichtungen zu unterstützen sowie im Arbeitsschutz-Ausschuss mitzuwirken.
Wir unterstützen Sie mit unseren Sicherheitsfachkräften dabei, die Unfallzahlen zu reduzieren
Durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) müssen Unternehmen sogenannte Präventivdienste beschäftigen. Dazu gehören Sicherheitsfachkräfte (SFK), Arbeitsmediziner (AM) und sonstige Fachleute.
Die Präventivdienste haben die Arbeitgeber, aber auch die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Betriebsräte in Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten, sie bei der Erfüllung ihrer Arbeitsschutz-Verpflichtungen zu unterstützen sowie im Arbeitsschutz-Ausschuss mitzuwirken.
Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Betreuung der Arbeitsstätte durch die Präventivdienste in einer dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz entsprechenden Weise gewährleistet ist. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Betreuung der Arbeitsstätte durch die Präventivdienste in einer dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz entsprechenden Weise gewährleistet ist. In Arbeitsstätten bis zu 50 Mitarbeiter können auch Präventivfachkräfte der AUVA oder für die Sicherheitsfachkraft auch das Unternehmermodell (Wahrnehmung durch den Unternehmer selbst) in Anspruch genommen werden:
Für Nachtarbeit wird ein Zuschlag von 0,5 Stunden berechnet, Saisonarbeiter und Teilzeitarbeiter werden aliquotiert berechnet.
Aufteilung der Präventionszeit
Die Aufteilung der Präventionszeit ist gesetzlich geregelt und hat sich wie folgt zu gliedern:
- mindestens 40% auf die Sicherheitsfachkraft (SFK)
- mindestens 35% auf den/die ArbeitsmedizinerIn (AM)
- Bis zu 25% auf sonstige geeignete Fachleute wie Arbeitspsychologen, Ergonomen, Chemiker, Toxikologen etc.
Sofern keine Fachleute herangezogen werden, sind die 25% auf SFK und AM aufzuteilen.
Die PFK haben über ihre Einsatzzeit und Tätigkeiten (Besichtigungen, Beratungen, Untersuchungen) Aufzeichnungen zu führen und dem/der AG einen Jahresbericht (Aktivitäten, Verbesserungsvorschläge, Auswirkung ihrer Tätigkeit auf Präventionsmaßnahmen im Betrieb) vorzulegen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haben Sicherheitsfachkräfte folgende Tätigkeiten auszuführen:
Tätigkeiten einer externen Sicherheitsfachkraft:
Vorteile einer externen Sicherheitsfachkraft:
Unser Angebot
Wir unterstützen Sie mit der Bereitstellung einer externen Sicherheitsfachkraft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Darüber hinaus haben stets die tatsächliche Reduktion der Unfallzahlen im Fokus und konzentrieren uns auch auf eine positive Veränderung des Arbeitssicherheitsbewusstseins der Mitarbeiter und Führungskräfte. Weiters bieten wir bei Bedarf Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmedizin aus einer Hand an, indem wir mit Arbeitsmedizinern zusammenarbeiten